Allgemeine Geschäftsbedingungen der one2marketing GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Erbringung von Leistungen zwischen der one2marketing GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Glorius (im Folgenden: „one2marketing“), und ihren Kunden. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer.
  2. Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.
  3. Mit der Beauftragung gelten diese AGB als angenommen. Abweichungen von diesen Regelungen müssen schriftlich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn one2marketing ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.
  4. Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. Die one2marketing schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Kunden. Der Kunde schuldet der one2marketing die Zahlung der Vergütung.
  5. one2marketing behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich bei Neuabschlüssen von Verträgen bzw. Neubeauftragungen ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Nach dieser richtet sich der Leistungsumfang sowie die Vergütung. Der Auftrag wird von der one2marketing nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere eigenverantwortlich, gewissenhaft, unabhängig und verschwiegen, ausgeführt.
  2. Die Darstellungen und Werbungen der Leistungen der one2marketing auf Webseiten, Suchmaschinen, Social-Media-Kanälen, Broschüren oder in anderen Werbeanzeigen stellen keine verbindlichen Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar, außer dies ist explizit so gekennzeichnet (z. B. durch Äußerungen wie „jetzt anmelden“ oder „jetzt buchen“.)
  3. Der Vertragsschluss zwischen den Parteien kann zudem fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Eine Bestellung seitens des Kunden kann fernmündlich oder schriftlich erfolgen und ebenso fernmündlich oder schriftlich mittels einer Bestellbestätigung durch one2marketing angenommen werden. Der Kunde willigt ein, dass bei einer fernmündlichen Bestellung oder einem fernmündlichen Vertragsschluss das Telefonat / der Videochat zu Beweis- und Dokumentationszwecken durch one2marketing aufgezeichnet wird. Im Gegenzug willigt one2marketing ein, dass der Kunde dies ebenso aufzeichnen kann. Bei einem fernmündlichen Vertragsschluss besteht seitens des Kunden kein Anspruch auf eine Zusammenfassung der Vertragsinhalte in schriftlicher Form, außer dies wurde explizit vereinbart.

    Nach Bestellungseingang erhält der Kunde eine Eingangsbestätigung der Bestellung per E-Mail. Die Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme der Bestellung dar, außer die Annahme wurde explizit in der E-Mail erklärt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Kunden unmittelbar Zugang zu seiner Bestellung (z. B. durch Zugang zur passwortgeschützten Teilnehmerplattform) gewährt wird. Ein Vertrag kommt erst mit Annahmeerklärung durch one2marketing zustande.

  4. Insoweit one2marketing ein Angebot zum Vertragsabschluss unterbreitet, kann der Kunde dieses binnen 14 Tagen schriftlich annehmen. Eine spätere Annahme stellt ein neues Angebot seitens des Kunden dar, welches schriftlich durch one2marketing angenommen werden muss. Sofern nicht anders gekennzeichnet, z. B. mit einer verbindlichen Annahmefrist, sind Angebote und telefonische Auskünfte von one2marketing unverbindlich.

  5. Der Kunde ist dazu verpflichtet, seine korrekte E-Mail-Adresse anzugeben. Die gesamte Korrespondenz erfolgt via E-Mail. Insoweit one2marketing das Versenden einer E-Mail nachweisen kann, gilt die E-Mail beim Kunden als zugestellt. Insoweit sich die Daten des Kunden ändern, insbesondere dieser seine E-Mail-Adresse ändert, ist er dazu verpflichtet, dies der one2marketing anzuzeigen.

§ 3 Liefer-/Leistungsfrist und Liefer-/Leistungstermine

  1. Eine Frist beginnt – bzw. ein Termin wird erst verbindlich – mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung / der vereinbarten Vergütung.
  2. Die Liefer-/Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefer-/Leistungsgegenstand die one2marketing verlassen hat.
  3. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich oder ein Liefer-/Leistungstermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse sowie Höherer Gewalt, die außerhalb des Willens der one2marketing liegen, z. B. Betriebsstörungen – insbesondere bei Betriebsschließungen oder Veranstaltungsuntersagungen aufgrund behördlicher Anordnungen – soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefer-/Leistungsgegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Subunternehmern eintreten. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden schnellstmöglich mitgeteilt.
  4. Für Liefer-/Leistungsverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Kunden kann die one2marketing nicht haftbar gemacht werden.
  5. Teillieferungen/-leistungen sind innerhalb der von der one2marketing angegebenen Liefer-/Leistungsfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch / die Nutzung daraus nicht ergeben.
  6. Wird ein ggf. vereinbarter Liefertermin um mehr als eine Woche überschritten, so kann der Kunde Rechte wegen Lieferverzugs nur geltend machen, wenn one2marketing eine angemessene Nachfrist von 2 Wochen eingeräumt wurde und diese verstrichen ist.

§ 4 Leistungsumfang und Vergütung

  1. Der Leistungsumfang und die Vergütung werden durch die individualvertragliche Vereinbarung bestimmt. Bei Änderungen und Ergänzungswünschen des Kunden können sich vereinbarte Termine im angemessenen Umfang verschieben. Entstehen der one2marketing durch Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden zusätzliche Aufwendungen, werden diese zu einem Stundensatz i. H. v. 120,00 € zzgl. MwSt. berechnet.
  2. Der one2marketing ist es gestattet, Schutzrechte für die durchgeführte Leistung anzumelden. Ohne vertragliche Vereinbarung besteht jedoch keine grundsätzliche Pflicht zur Anmeldung gegenüber dem Kunden. Auch wenn die Leistungen der one2marketing nicht schutzfähig oder auch eintragungsfähig sind, gelten sie als vertragsmäßig ausgeführt.
  3. Die one2marketing behält sich vor, ihr übertragene Aufgaben auch von sachverständigen Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Kunden ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig. Eine Beauftragung von Dritten erfolgt in der Regel auf Namen und auf Rechnung von one2marketing. Soweit für die Erfüllung des Auftrags Berufsträger mit besonderer staatlicher Zulassung (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o. ä.) erforderlich sind, erfolgt eine Beauftragung ausschließlich durch den Kunden. Dem Kunden steht es frei, sich von der one2marketing geeignete Berufsträger empfehlen zu lassen oder selbst entsprechende Personen einzuschalten. Eine rechtliche Beratung übernimmt die one2marketing in keinem Fall. Ggf. erstellte Inhalte sind stets durch den Kunden selbst rechtlich zu überprüfen. Die Erfüllung von Aufbewahrungs- und Nachweispflichten gegenüber Dritten obliegt allein dem Kunden.
  4. Haben die Parteien einen Dienstvertrag abgeschlossen, z. B. über Beratungsleistungen oder IT-Dienstleistungen, ist der Gegenstand des Vertrages die Erbringung einer unabhängigen und weisungsfreien Leistung durch one2marketing und nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges oder eines bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisses.
  5. Beratungsleistungen (Beratungsberichte, Reporte und Empfehlungen) der one2marketing bereiten die unternehmerischen Entscheidungen des Kunden nur vor und können diese nicht ersetzen. Der Kunde entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Umsetzung der von der one2marketing getätigten Empfehlungen. Die one2marketing haftet in diesem Rahmen nicht für einen konkreten wirtschaftlichen Erfolg des Kunden.
  1. Ist one2marketing zur Erbringung ihrer Leistungen auf Infrastrukturen angewiesen, die von Dritten betrieben werden und auf die one2marketing keinen Einfluss hat, haftet one2marketing nicht, wenn es in diesem Rahmen zu Störungen oder Beeinträchtigungen kommt, die ihre Ursache außerhalb des Einflussbereiches von one2marketing haben, insbesondere Störungen des Internets, Wartungsarbeiten, Aktualisierungen/Updates der Server oder der laufenden Software oder durch Höhere Gewalt.
  1. Sofern nicht abweichend vereinbart, gewährleistet one2marketing eine Verfügbarkeit ihrer über das Internet angebotenen Dienste und Leistungen von 98,0 % im Jahr. Verfügbarkeit ist gegeben, wenn die Server und Dienste im Wesentlichen betriebsbereit sind. Als Störungen des Betriebes gelten nicht die folgenden Umstände:
  • Unterbrechungen der Erreichbarkeit durch Störungen im Bereich Dritter, auf die one2marketing keinen Einfluss hat
  • Unterbrechungen durch Höhere Gewalt
  • kurzfristige Unterbrechungen des Betriebes, die erforderlich sind, um konkrete Gefährdungen durch einen möglichen Missbrauch durch Dritte (sog. Exploits) vorzubeugen oder zu verhindern (z. B. durch Updates)
  1. Zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der eingesetzten Technik führen die Drittanbieter regelmäßig Wartungs- und Servicearbeiten durch. Soweit mit diesen Arbeiten Ausfälle der Leistungen verbunden sind, wird der Drittanbieter diese nach Möglichkeit in Zeiten mit üblicherweise geringer Nachfrage legen.
  2. Um ein hohes Sicherheitsniveau zu halten, werden regelmäßig Software-Updates eingespielt. Hierdurch kann sich der Umfang und die Ausgestaltung der von one2marketing erbrachten Leistungen ändern. Es ist nicht auszuschließen, dass dadurch auch Änderungen an vom Kunden hinterlegten Inhalten bzw. vom Kunden installierten Anwendungen erforderlich werden. Soweit möglich, wird one2marketing den Kunden hierauf zuvor hinweisen. Sollte eine solche System-Aktualisierung für den Kunden unzumutbare Änderungen erforderlich machen, kann dieser den Vertrag außerordentlich kündigen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Die für die Leistungen zu zahlende Vergütung wird, soweit nicht anders vereinbart, im Voraus in Rechnung gestellt. Eine vorausbezahlte oder bereits fällige Vergütung wird auch bei Nichtnutzung der Services oder der gebuchten Leistungen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nicht rückerstattet bzw. gutgeschrieben.
  1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt der Serviceerbringung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
  2. Alle fälligen Beträge werden von one2marketing gemäß der vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung vom vereinbarten Konto nach Rechnungsstellung abgebucht. Die Rechnungsstellung erfolgt zu Beginn eines Monatszeitraums jeweils im Voraus. Alle Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Der Kunde kommt automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, wenn die Rechnung nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit ausgeglichen wird. one2marketing steht es frei, dem Kunden für jede ausgesprochene Mahnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,00 Euro in Rechnung zu stellen. Dies gilt unabhängig von einem Verzug des Vertragspartners bereits für die erste Mahnung sowie für jede weitere Mahnung in derselben Angelegenheit.
  1. Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn die one2marketing eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch der one2marketing aus § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der one2marketing nicht anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
  3. Kommt es durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, zu Verzögerungen durch die one2marketing, ist die Vergütung trotzdem so zu zahlen als wären die Leistungen durch die one2marketing vertragsgemäß ausgeführt worden.
  4. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden kann one2marketing den entsprechenden Dienst sperren. Eine Sperrung führt in einem solchen Fall nicht zum Fortfall der Zahlungsverpflichtung des Kunden. one2marketing kann im Fall einer berechtigten Sperrung wegen Zahlungsverzugs die Entsperrung von der Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 20,00 EUR zzgl. MwSt. abhängig machen.
  5. one2marketing kann für unberechtigte Rücklastschriften Bearbeitungsentgelte in Höhe von 10,00 EUR zzgl. MwSt. geltend machen.

§ 6 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, werden Verträge zwischen den Parteien grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  1. Die Mindestvertragslaufzeit ergibt sich aus der individualvertraglichen Vereinbarung. Nach Ablauf verlängert sich der Vertrag jeweils ums 6 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monate zum Quartalsende schriftlich gekündigt wird.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
  3. Ein wichtiger Grund für one2marketing liegt insbesondere vor, wenn der Kunde (1) die Vergütung für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht leistet, (2) gegen die Markenrechte der one2marketing oder eines mit ihr verbundener Unternehmen verstößt, (3) den Servicegegenstand für die Verarbeitung, Speicherung und Verbreitung verbotener Inhalte benutzt, oder (4) der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde benennt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen der one2marketing einen festen Ansprechpartner. Dieser steht der one2marketing während der gesamten Projektdauer sowohl kurzfristig als auch verbindlich für Fragen und Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei der Festlegung der Berichtswege zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Partnern mit.
  2. Der Kunde unterstützt die one2marketing bei der Leistungserfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Zurverfügungstellung sämtlicher Materialien, Zugänge usw., soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche essenzielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen. Ebenso teilt er der one2marketing die Erfahrungen und Besonderheiten seiner Systeme und deren Betrieb mit, mit dem Ziel, die leistenden Einheiten bei one2marketing in die Lage zu versetzen, wesentliche Punkte der Kundensystemlandschaft zu kennen und hierauf bei Bedarf besondere Aufmerksamkeit lenken zu können. Der Kunde ist ebenso für die Erteilung notwendiger behördlicher Genehmigungen verantwortlich.
  3. Der Kunde übersendet der one2marketing alle für die Auftragsrealisierung erforderlichen Materialien auf schnellstem Weg. one2marketing präferiert die Zurverfügungstellung in digitaler Form. Der Kunde versichert, an sämtlichen Materialen die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten.
  4. Der Kunde ermöglicht der one2marketing die Installation technischer Einrichtungen (Hardware/Software), wenn und soweit dies für die Nutzung der Leistungen von one2marketing erforderlich ist und die Installationen nicht vereinbarungsgemäß durch den Kunden selbst vorgenommen werden.
  5. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er von der one2marketing schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der zu erwartenden Mitwirkung. Sollte der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und daraus Leerlaufzeiten bei der one2marketing resultieren, wird pro Tag Wartezeit (8 Stunden) eine pauschale Vergütung in Höhe der o. g. Stundensätze in Rechnung gestellt.
  6. Die pauschale Vergütung für eine Wartezeit fällt ebenfalls an, falls übermittelte Informationen durch den Kunden nicht der Richtigkeit entsprechen und somit Verzögerungen entstehen. Bei zusätzlich notwendigen Arbeiten, welche aus falsch übermittelten Informationen resultieren, wird entsprechend der hier vereinbarten Stundensätze abgerechnet.
  7. Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und werden zwischen dem Kunden und der one2marketing abgestimmt sowie dokumentiert.
  8. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde für die regelmäßige Datensicherung im erforderlichen Umfang und angemessener zeitlicher Routine selbst verantwortlich. Der Kunde hat, soweit nicht anders vereinbart, vor Beginn der Arbeiten an den datenverarbeitenden Geräten eine Datensicherung durchzuführen.

§ 8 Technische Änderungen

  1. Der Kunde darf Änderungen an seinen Anwendungen, auf die one2marketing zur Vertragsdurchführung zugreifen muss, grundsätzlich nur so vornehmen, dass sich solche Änderungen nicht auf die vereinbarten Leistungsmerkmale, wie z. B. Verfügbarkeit und Performance auswirken. Soweit dadurch für one2marketing ein zusätzlicher Aufwand entsteht, z. B. durch notwendige Hardware-Erweiterungen, gehen die Mehraufwendungen zu Lasten des Kunden. Die one2marketing ist vor Durchführung von Änderungen zu informieren.
  2. one2marketing ist ferner berechtigt, Änderungen an der IT-Infrastruktur vorzunehmen, wenn es der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt dient. Dadurch entstehende Mehraufwände gehen zu Lasten des Kunden.

§ 9 Abnahme und Annahme der Leistung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 4 Wochen nach Zugang abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich verweigert wird. Bei gravierenden Abweichungen wird die one2marketing diese in angemessener Zeit beseitigen und den Liefer-/Leistungsgegenstand zur erneuten Abnahme vorbringen. Satz 1 und Satz 2 gelten ebenso bei ggf. vereinbarten Zwischenabnahmen. In jedem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den Leistungsgegenstand nutzt oder bezahlt.
  1. Nach Abnahme der Leistung durch den Kunden sind alle Gewährleistungsansprüche für Mängel ausgeschlossen, die er bei Abnahme kannte oder hätte erkennen müssen bzw. fahrlässig nicht kannte, es sei denn, er behält sich für den von ihm bestimmten Mangel das Recht zur Beseitigung vor. Bei erfolgten Zwischenabnahmen ist der Kunde zudem verpflichtet, etwaigen Mehraufwand der one2marketing zu vergüten, insoweit Änderungen durchgeführt werden müssen, die auf Fehlern beruhen, die bei der Zwischenabnahme durch den Kunden hätten erkannt werden müssen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand innerhalb von 7 Tagen anzunehmen, wenn er nicht unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert ist. Der Gefahrenübergang erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Bleibt der Kunde mit Annahme des Leistungsgegenstandes länger als 7 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die one2marketing nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung der Vergütung nicht im Stande ist.

§ 10 Urheberrechtliche Nutzungsrechte / Leistungsschutzrechte

  1. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Kunde für den jeweiligen Verwendungszweck die nicht ausschließlichen erforderlichen Nutzungsrechte der von der one2marketing gelieferten Leistungen für die Laufzeit des Vertrages. Die Nutzungsrechte sind örtlich unbegrenzt. Für Änderungen des Nutzungsumfangs, Änderungen des von der one2marketing angefertigten Werkes, Weiterübertragungen der Nutzung, die Lizenzierungen der Arbeiten der one2marketing, Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung, die nicht von der vereinbarten Nutzung umfasst ist, ist grundsätzlich die ausdrückliche Zustimmung der one2marketing einzuholen. Solch einer Zustimmung bedarf auch jede Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung von Teilen des Werkes der one2marketing oder von Leistungen, die die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen.
  2. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheberrechte, GEMA-Rechte) von Werken, die nicht durch die one2marketing erstellt wurden, oder die Zustimmung Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) werden durch die one2marketing, soweit erforderlich, im Namen und für Rechnung des Kunden eingeholt, insoweit diese von der one2marketing selbst in die Leistungen eingebracht werden. Dies erfolgt in dem Umfang, der für die vereinbarten Arbeiten zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlich ist. Insoweit andere Werke von dem Kunden der one2marketing zur Auftragsdurchführung übergeben werden, sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheberrechte, GEMA-Rechte) oder Zustimmung Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) von dem Kunden einzuholen.
  1. Soweit zur Leistungserbringung Software Dritter genutzt wird (Embedded Systems, Betriebssystem, Middleware, Remote Access usw.), gelten für die jeweilige Nutzung die rechtlichen Regelungen, die der jeweilige Hersteller oder Lieferant dieser Software dafür vorschreibt. Die konkreten Bedingungen sind im jeweiligen Servicevertrag als Link zitiert oder als Anhang beigefügt. Soweit dies nicht der Fall ist, gelten die Nutzungsbedingungen, die der Hersteller für die jeweilige Software vorsieht. Sollten sich diese Bedingungen während der Laufzeit eines Servicevertrags ändern, gelten die jeweils aktuellen Bedingungen.
  2. Der Kunde hat die Kontrollpflicht, dass alle notwendigen Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie besondere Zustimmungen aus dem vorangegangenen Punkt Nr. 2 ausreichend eingeholt wurden. Eventuelle Nachforderungen nach §§ 32, 32 a UrhG, beziehungsweise Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG, gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Die one2marketing behält sich vor, die von ihr erstellten Arbeiten und Ergebnisse (z. B. Auswertungen) sowie den Namen oder die Firmenbezeichnung sowie das Logo des Kunden zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen. Die Parteien vereinbaren, dass dies kein Verstoß gegen
    § 15 dieser AGB darstellt. Die one2marketing ist insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden. Der Kunde überträgt hierfür der one2marketing die Nutzungsrechte an dem Namen bzw. Firmennamen und dem Firmenlogo. one2marketing ist berechtigt, diese Befugnis auf Dritte zu übertragen.
  4. Jegliche Nutzungsrechte für Entwürfe und Arbeiten, die vom Kunden abgelehnt oder nicht ausgeführt wurden, bleiben bei der one2marketing. Dies gilt auch für Leistungen der one2marketing, die nicht von besonderen Schutzrechten umfasst werden.

§ 11 Eigentumsvorbehalt / Vorbehalt von Nutzungsrechten

  1. Die one2marketing behält sich das Eigentum bzw. die Nutzungsrechte der Leistung bis zur Zahlung vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die one2marketing nach Mahnung zur Rücknahme der Leistung, soweit möglich, berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. des Vorbehaltes der Nutzungsrechte sowie die Pfändung von Liefergegenständen durch die one2marketing ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen, sofern dies nicht von der one2marketing ausdrücklich erklärt wird.
  4. Der Kunde kann die Leistung weiterveräußern. Im Zuge solcher Weiterveräußerung werden zum jeweiligen Zeitpunkt alle aus diesen Weiterveräußerungen entstandenen Forderungen in Höhe der zwischen one2marketing und dem Kunden vereinbarten Vergütung inklusive Mehrwertsteuer an die one2marketing abgetreten. Eine Be-, Ver- oder Weiterverarbeitung der Leistungsgegenstände durch den Kunden hat keine Wirkung auf diese Abtretung. Das Recht zur Einziehung dieser Forderung haben der Kunde sowie die one2marketing gleichermaßen. Die one2marketing verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Sollte dies jedoch der Fall sein, hat der Kunde die Abtretung der Forderung den Dritten bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die der Abtretung nötigen Unterlagen der one2marketing auszuhändigen.
  1. Werden die Leistungsgegenstände mit anderen, die nicht im Eigentum-/Nutzungsrecht der one2marketing stehen, untrennbar vermischt, so erwirbt die one2marketing das Miteigentum an der neuen Sache um das Verhältnis des Wertes der Leistungsgegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für die one2marketing.
  2. Der Kunde darf die Leistungsgegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde der one2marketing unverzüglich Mitteilung zu machen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der one2marketing erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentums- / die Nutzungsrechte der one2marketing hinzuweisen.

§ 12 Gewährleistung, Haftung

  1. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die one2marketing nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.
  2. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
  3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die one2marketing nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.
  4. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind, jedoch begrenzt auf maximal 30 % der Vergütung für die schadensverursachende Leistung.
  5. Die vorangegangenen Bestimmungen Nr. 1-4 gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der one2marketing.
  6. Die Haftung der one2marketing für indirekte und Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, Ausfallzeiten, Vermögenschäden, Datenverlust oder Datenbeschädigung, ist ausgeschlossen.
  7. Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  8. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach Garantie oder dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen, die Verjährungsbegrenzung sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.

§ 13 Haftungsausschluss

  1. Die one2marketing ist nicht verpflichtet, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, die rechtliche Zulässigkeit vereinbarter Leistungen zu kontrollieren. Wird die one2marketing mit solch einer Kontrolle beauftragt, hat der Kunde die daraus resultierenden Gebühren und Kosten der one2marketing und Dritter zu tragen, wenn nicht anders vereinbart.
  2. Die in der vereinbarten Arbeit eventuell enthaltenen Sachaussagen des Kunden über Produkte und Leistungen, die von ihm vor- oder freigegeben wurden, muss die one2marketing nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen.
  3. Vor Herausgabe werden die von der one2marketing gefertigten Entwürfe dem Kunden eingereicht, damit ihm die Möglichkeit zur Kontrolle gegeben ist. Gibt der Kunde diese Entwürfe frei, wird die Pflicht zur Einhaltung der Richtigkeit von Text, Ton, Bild und Inhalt auf ihn übertragen.

§ 14 Schadensersatz

  1. Wenn durch Irrtümer, Schreib-, Rechen- und Übermittlungsfehler in den durch den Kunden vorgelegten Unterlagen, Grafiken und Plänen die one2marketing Arbeiten ausbessern, neu durchführen muss oder sich Arbeitsvorgänge verzögern, hat der Kunde den dabei entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er ihn zu vertreten hat.
  2. Sind diese Fehler vom Kunden unverschuldet, ist die one2marketing zur Anfechtung berechtigt. Aus solch einer Anfechtung erwächst dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz als Folge der Anfechtung.
  3. Bei Annahmeverzug des Kunden oder etwaigen Mitwirkungspflichtverletzungen kann die one2marketing Ersatz für den insoweit entstandenen Schaden und Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende Ansprüche sind davon nicht betroffen.
  4. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, ist er verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten. Darüber hinaus kann die one2marketing, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 80 v. H. der vereinbarten Vergütung für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 15 Verschwiegenheit

  1. Insoweit one2marketing Zugang zu Informationen hat, die von dem Kunden als vertraulich und proprietär behandelt werden, z. B. das Bestehen und die Bedingungen dieses Vertrages, Geschäftsgeheimnisse, Technologien und Informationen zu Geschäftsabläufen und Strategien, Kunden und Preisen, Marketing, Finanzen, Sourcing, Personal oder Betrieb von dem Kunden, verbundene Unternehmen, Lieferanten oder Kunden, jeweils in gesprochener, schriftlicher, gedruckter, elektronischer oder in anderer Form oder Medium (zusammen: „Vertrauliche Informationen“), hat sie hierüber eine Verschwiegenheitspflicht. one2marketing erklärt sich damit einverstanden, alle geheimen Informationen streng vertraulich zu behandeln und keine vertraulichen Informationen weiterzugeben oder sie ganz oder teilweise an Dritte, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von dem Kunden, weiterzugeben sowie keine vertraulichen Informationen zu verwenden, die nicht in der Leistungserbringung nötig sind. one2marketing muss dem Kunden unverzüglich mitteilen, wenn sie Kenntnis von dem Verlust oder der Offenlegung vertraulicher Informationen hat.
  1. Vertrauliche Informationen sind nicht solche,

(A) die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, außer durch die Verletzung der one2marketing dieser Vereinbarung; oder

(B) die der one2marketing von einem Dritten mitgeteilt werden, der in Bezug auf diese Informationen keine Geheimhaltungspflichten hat.

  1. Es besteht kein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung, insoweit es durch ein Gesetz oder gemäß einer gültigen Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer berechtigten Behörde erforderlich ist, vertrauliche Informationen offenzulegen. Dies gilt nur, insoweit die Offenlegung nur in einem solchen Umfang erfolgt, wie sie durch ein solches Gesetz, eine Verordnung oder einen Auftrag gefordert ist. one2marketing erklärt sich damit einverstanden, dass eine solche Anordnung innerhalb eines Zeitraums von 3 Tagen nach Erhalt der Anordnung dem Kunden schriftlich angezeigt wird, jedoch in jedem Fall vor der Offenlegung, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Verfügung, nach alleinigem Ermessen anzufechten oder die Vertraulichkeit zu schützen.

§ 16 Datenschutz

  1. Die Parteien erheben personenbezogene Daten des jeweils anderen zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Betroffenen ist möglich. Zudem hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Betroffene direkt an den entsprechenden Vertragspartner richten. Der Betroffene hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse des entsprechenden Vertragspartners gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.
  1. Insoweit one2marketing für den Kunden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, verpflichten sich die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 26 DSGVO gesondert zu vereinbaren.

§ 17 Herausgabe von Unterlagen

one2marketing verpflichtet sich bei Beendigung der jeweiligen Zusammenarbeit oder bei Anforderung des Kunden zur Herausgabe oder Vernichtung der vertraulichen Informationen, sofern one2marketing nicht aus gesetzlichen Anforderungen heraus verpflichtet ist, diese zum Nachweis aufzubewahren. Dies gilt auch für etwa angefertigte Kopien oder sonstige Speichermedien. Zurückbehaltungsrechte wegen der Herausgabe oder Löschung von vertraulichen Informationen oder Daten sind ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 18 Ergänzende Bestimmungen für die Buchung von Seminaren

18.1 Vergütung und Verzug

  1. Die ausgewiesenen Teilnahmegebühren verstehen sich pro Veranstaltung und Person und umfassen die in der Seminarbeschreibung enthaltenen Leistungen. Etwaige Anfahrts- oder Übernachtungskosten des Kunden sind von der Teilnahmegebühr nicht umfasst, außer dies wird seitens der one2marketing explizit mit angeboten.
  2. one2marketing behält sich vor, die Teilnahme des Kunden an der Veranstaltung zu verweigern, wenn die Gebühren nicht vollständig beglichen wurden.

18.2 Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang richtet sich nach der jeweiligen Seminarbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
  2. Darüber hinaus werden dem Kunden Seminarunterlagen (in schriftlicher oder elektronischer Form) bereitgestellt.

18.3 Rücktritt, Kündigung, Umbuchung

  1. Eine kostenfreie Stornierung der Buchung ist ausgeschlossen. Die Vergütung ist in vollem Maße durch den Kunden zu entrichten, auch wenn er nicht mehr an einem Seminar teilnehmen möchte. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass der one2marketing kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als in Höhe der vorgenannten Pauschalen entstanden ist.
  1. Sollte der Kunde von der verbindlichen Teilnahme zurücktreten wollen, kann er seinen gebuchten Platz, nach Rücksprache mit one2marketing, an eine andere Person (welche die Teilnahmekriterien erfüllt) weitergeben.

18.4 Ausfall aus wichtigem Grund / Wechsel der Dozenten und der Seminarräume

  1. Die one2marketing ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn für eine Veranstaltung nicht genügend Anmeldungen vorliegen (bei Angabe einer Mindestteilnehmerzahl) oder wegen behördlicher oder gesetzlicher Verfügungen (z. B. Pandemie-Verfügungen) eine Durchführung der Veranstaltung nicht gestattet ist.
  2. In den vorgenannten Fällen werden bereits bezahlte Teilnahmeentgelte für die abgesagte/n Veranstaltung/en vollständig zurückerstattet. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem Kunden nicht zu.
  3. one2marketing behält sich vor, den in der Veranstaltungsbeschreibung bezeichneten Referenten/Dozenten oder den Seminar- oder Kursraum zu ändern, soweit die Gesamtqualität der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Hierüber wird der Kunde vorab benachrichtigt. Dies berechtigt den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Minderung des Entgelts.
  4. one2marketing ist zudem dazu berechtigt, eine Veranstaltung vor Ort zu einer Online-Veranstaltung zu ändern. Hierüber wird der Kunde informiert. In diesem Fall hat der Kunde die Möglichkeit, binnen 3 Tagen nach Erhalt der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.

18.5 Urheberrecht, Nutzungsrecht

  1. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Kunde für die Vor-/Nachbereitung der Veranstaltungen und für den eigenen privaten Gebrauch die erforderlichen, nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren Nutzungsrechte der von one2marketing angefertigten Schulungsunterlagen für eine zeitlich unbestimmte Zeit. Die Nutzungsrechte sind örtlich unbegrenzt. Für Änderungen des Nutzungsumfangs, Änderungen des von der one2marketing angefertigten Werkes, Weiterübertragungen der Nutzung, die Lizenzierungen der Arbeiten der one2marketing, Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung, die nicht von der vereinbarten Nutzung umfasst ist, ist grundsätzlich die ausdrückliche Zustimmung der one2marketing einzuholen. Solch einer Zustimmung bedarf auch jede Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung von Teilen des Werkes der one2marketing oder von Arbeiten, die die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen.
  2. Vorab nicht genehmigte Bild- und Tonaufnahmen (insbesondere während Demonstrationen wegen der damit verbundenen Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Teilnehmern) sind während der Seminare generell unzulässig und untersagt und führen zum sofortigen kostenpflichtigen Seminarausschluss.

18.6 Mitwirkungspflicht des Kunden / Ausschluss des Kunden von der Veranstaltung

  1. Der Kunde ist weiter dazu verpflichtet, während der Veranstaltung alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu unternehmen. Hierauf wird one2marketing entsprechend hinweisen. Dies ist notwendig, damit one2marketing die vertraglich geschuldeten Leistungen vollumfänglich erbringen kann.
  2. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, entbindet dies one2marketing von ihren vertraglichen Pflichten. Die Verpflichtungen des Kunden bleiben hiervon unberührt.
  3. one2marketing ist berechtigt, Teilnehmer in besonderen Fällen, insbesondere bei ungebührlichem oder massiv störendem Verhalten während der Teilnahme oder bei Teilnahme in durch Drogen oder Alkohol berauschter Form, von der weiteren Teilnahme auszuschließen. In diesen Fällen hat der Kunde dennoch die volle Vergütung zu entrichten.

§ 19 Änderung der AGB

  1. one2marketing behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich bei Neuabschlüssen von Verträgen ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.
  2. Gegenüber Bestandskunden ist eine Änderung der vereinbarten AGB unter den folgenden Einschränkungen möglich: Umstände, die eine solche Änderung rechtfertigen, sind nachträglich eingetretene, unvorhersehbare Änderungen, die one2marketing nicht veranlasst und auf die sie keinen Einfluss hat und die sich einseitig zulasten einer Partei auswirken, sowie in den AGB entstandene Lücken, die zu Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages führen. one2marketing wird dem Kunden die abgeänderten AGB sechs Wochen vor deren Inkrafttreten übersenden und dabei die Umstände, die Anlass der Änderung sind, sowie den Umfang der Änderungen benennen. Sofern der Kunde der Änderung nicht vor Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail widerspricht, sondern durch weitere Inanspruchnahme der Leistungen von one2marketing seine Zustimmung zu den neuen AGB erklärt, gilt die Änderung als akzeptiert; die AGB in ihrer dann geänderten Fassung gelten dann ab dem angekündigten Zeitpunkt auch für bestehende Verträge. Im Falle des rechtzeitigen, formwirksamen Widerspruchs gelten im Verhältnis der Parteien die früheren AGB weiter; in diesem Fall sind sowohl der Kunde als auch one2marketing berechtigt, den Vertrag mit ordentlicher Frist zu kündigen.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der one2marketing zuständig ist. Die one2marketing ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit der one2marketing geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.
  3. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

Stand Oktober 2023